Anspruch auf medizinische Rehabilitation
Die onkologische Rehabilitation ist ein hochwirksames Behandlungskonzept für Patienten, die ihre primäre Krebstherapie bereits abgeschlossen haben. Sie ist mittlerweile ein wichtiger Teil des onkologischen Gesamtkonzepts.
Bei vielen schweren Erkrankungen (wie Krebs, Schlaganfall, Herzinfarkt) oder nach medizinischen Eingriffen (z.B. Wirbelsäulenoperation) sind nach der Akutbehandlung mitunter weitere medizinische Maßnahmen für die Genesung der Patientin/des Patienten nötig. Ziel der medizinischen Rehabilitation ist, Patientinnen und Patienten wieder in die Lage zu versetzen, möglichst ohne fremde Hilfe ein eigenständiges Leben zu führen und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz einnehmen zu können . . .
Wann besteht Anspruch auf medizinische Rehabilitation?
Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation werden den Versicherten bewilligt, wenn ohne diese Maßnahmen in absehbarer Zeit Invalidität (Arbeiter), Berufsunfähigkeit (Angestellte) bzw. Erwerbsunfähigkeit (Gewerbetreibende und Bauern) droht. Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation im Zusammenhang mit einem Pensionsantrag bestehen, wenn vorübergehende Invalidität für zumindest sechs Monate vorliegt und kein Anspruch auf berufliche Rehabilitationsmaßnahmen besteht bzw. diese nicht zumutbar und zweckmäßig sind.
Antragstellung
Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation werden nur aufgrund eines Antrages erbracht. Der Rehabilitationsantrag erfolgt über die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt bzw. im Akutspital, nachdem die Notwendigkeit einer Rehabilitation festgestellt wurde. Die Ärztin/der Arzt wird Sie darüber informieren, welcher Versicherungsträger (Pensions-, Unfall- oder Krankenversicherung) in Ihrem Fall zuständig ist. Das dafür erforderliche Formular erhalten Sie bei Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt bzw. auf der Website der Sozialversicherung.
Es besteht die Möglichkeit Anträge bei jedem Sozialversicherungsträger einzubringen – auch wenn ein anderer Versicherungsträger tatsächlich zuständig ist. In diesem Fall wird der Antrag an den zuständigen Kostenträger weitergeleitet („Allspartenservice“).
Den Antrag stellt die Patientin/der Patient selbst. Die Ärztin/der Arzt begründet auf der Rückseite des Antragsformulars, warum eine medizinische Rehabilitation notwendig ist und welchen Zweck sie hat.
Nach einer Operation bei Akuterkrankungen oder nach einem Unfall kann die Spitalsärztin/der Spitalsarzt einen Antrag auf Anschlussheilverfahren beim zuständigen Versicherungsträger stellen. Hierfür gibt es ein eigenes, dafür vorgesehenes Antragsformular.
Zuständigkeit
Für die Erbringung der medizinischen Rehabilitation kommen unterschiedliche Versicherungsträger infrage:
- Pensionsversicherung (z.B. PVA)
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung (z.B. AUVA)
https://www.netdoktor.at/therapie/onkologische-rehabilitation-6857515,
https://www.gesundheit.gv.at/gesundheitsleistungen/antraege/reha-antrag